Mit fortschreitender Industrialisierung und Ausdehnung der Bedürfnisse wurde der Schutz der Natur ein Anliegen von nationalem und internationalem Interesse. Die Sicherung von Flächen für die Natur kann, so die bevorzugte Ansicht, nicht durch bloße Einsicht erreicht werden. Es soll des in Gesetzen und Verordnungen abgesprochenen Konsenses zwischen den gesellschaftlichen Interessen an der Nutzung der Böden bedürfen.
In nationalen Schutzverordnungen werden Regeln für die „ordnungsgemäße“ Nutzung durch Forst, Landwirtschaft, Jagd und Fischerei aufgestellt. Ordnungsgemäß ist kein beständiger Begriff. Er wandelt sich mit den gesellschaftlichen Anschauungen und den Bedingungen vor Ort.
So hat sich der Bauer der 40er Jahre zum Agrarwirt von heute intensiviert. Aufbereitung des Bodens, Aussaht der Samen und Ernte der Frucht sind technisiert worden, bis zum Einsatz von durch GPS-Systeme gesteuerten Fahrzeugen. Trotzdem trägt den Landwirt nach wie vor der Begriff der Ordnungsmäßigkeit. Der Forst hat seine Selbständigkeit verloren. Er unterliegt z.B. den Nutzungsinteressen einer Kommune mit erhöhtem Zwang zur Wirtschaftlichkeit. Der Verzicht auf teure ökologische Bewirtschaftungsformen liegt nahe. Die Fischer bewirtschaften ihre Gewässer mit Fischnachzuchten. Sie investieren in ihr Revier. Sie erwarten eine Steuerung der Verlustrate – z.B. durch Abschuss von Fraßfeinden - für ein vorteilhaftes Angebot an ihre Mitglieder. Mit dem Aussterben von Rebhuhn u.a. jagdbaren Wild durch Intensivierung der Flächennutzung musste sich die Jagd den verbliebenen Zielen anpassen. Die Jagd lehnt Aufzucht und Aussatz jagdbarem Wilds trotzdem ab. Werden auch die Winterfütterung gezielt und die Dezimierung der Beutegreifer verantwortlich angelegt, wird die nachhaltige Jagd zum Faktor des Naturschutzes.
Mit der Intensivierung ihrer Leidenschaft steuerten die vier Flächennutzer den Reichtum an Tieren und Pflanzen in der Summe immer mehr nach unten. Sie haben den eigentlichen Einfluss auf die Bewahrung der Vielfalt. Sie prägen das Naturschutzgebiet in erster Linie. Ihr Verhalten müsste zunächst in Naturschutzgebieten an ökologischen und nicht an ökonomischen Gesichtspunkten ausgerichtet werden.
Ein erholungssuchender Besucher betritt also eine bereits belegte Natur, die in keinem Winkel der Natur überlassen ist. Von ihm wird nun erwartet, dass er die Vorlasten, zur Vermeidung zusätzlicher Schäden, als eine Einschränkung seines Wunsches nach Genuss in freier Landschaft einsieht. Dabei unterliegt auch seine Betrachtung seiner ihm zustehenden Nutzungsrechte dem Wandel der Anschauungen. Und beileibe, da ist gegen die 80er Jahre wirklich ein Wandel zu Ungunsten der Natur eingetreten. Neue Ansprüche, wie das Geocaching oder das nordic-walking oder der Trend zum Zweithund erweiterten den Kreis der Mitspieler.
Nicht zuletzt kommen die Einflüsse auch von außerhalb der „Burgau“. Die Inanspruchnahme der Flächen für Verkehr, Gewerbe, Industrie und Wohnen nahmen in den letzten 20 Jahren auch im Westen der Stadt weiter zu. In der Knielinger Rheinaue werden Sportpark, Gewerbeflächen und Nordtangente Landwirte, Jäger und Erholungssuchende vertreiben. Solche vermutlich unabwendbaren Eingriffe bieten das Argument gegen den Naturschutz, dem auch nichts anderes als der Entzug von Erholungsflächen einfiele.
1989 ist es noch gelungen, den Gedanken abzuwehren, die Burgau aufgefüllt als Industriegebiet anzubieten. Damals haben Aquarien-Terrarien-Verein, Sportfischer Knielingen, Jagdpächter, Naturfreunde u.a. eine Eingabe zum Schutze der Natur an den damaligen OB Dullenkopf mitgetragen. Die Vogelfreunde schufen 1989 einen Faschingswagen. Das Anliegen kam also aus der Mitte der Bürgerschaft.
Heute muss die „Burgau“ gegen den weiteren Verfall der ökologischen Werte verteidigt werden. Das schlägt sich in millionenteuren Sanierungsmaßnahmen für den Knielinger See und in der Sicherung der Zentren des Schutzgebietes gegen Überforderungen nieder.
In den vergangenen Jahrzehnten schichteten sich die Regeln zum Schutze der Artenvielfalt. Die Häufung der nationalen, europäischen und internationalen Regeln entwertet gute Absichten zu einem Empfehlungs- und Vorschriftendschungel. Zur Stärkung des Naturschutzes haben auch die Versammlungen von Staatspräsidenten nicht beigetragen. Naturschutz ist und bleibt ein Anliegen der Aktiven vor Ort.
Lesen Sie was für die Landschaft im Westen der Stadt verfügt worden ist:
--Übereinkommen über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung vom 02. Februar 1971 (Ramsar-Konvention)
--Naturschutzverordnung „Altrhein Maxau“ vom 25. April 1980 (NSG Altrhein Maxau)
--Natur- und Landschaftsschutzverordnung „Burgau“ vom 02. November 1989 (NSG/LSG Burgau)
--Richtlinie des Rates vom 02.04.1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie)
--Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie)
--Schutzverantwortung von Gemeinden für Zielarten in Baden-Württemberg Mai 2007 (Zielartenschutzkonzept)
In einer gemeinsamen Sitzung des Planungs- und Umweltausschusses am 11. Juni 2004 wurde der Anwendung der FFH-Richlinie für die „Burgau“ zugestimmt (Stellungnahme der Stadt). Über die Anwendung der Ramsar-Konvention und der Vogelschutz-Richtlinie hat der Gemeinderat am 27. März 2007 zu Gunsten der „Burgau“ entschieden (Niederschrift).
(Wer an einer anregenden Darstellung der Rechtsmaterie Interesse hat, sollte sich unbedingt die Stellungnahme der Stadt zur Sitzung am 11. Juni 2004 durchlesen.)
Der Bereich um das Hofgut Maxau bleibt von allen diesen Regelungen außer der Landschaftsschutzverordnung vom 2.11.1989 ausgenommen.
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Max Albert, NABU Gruppe Karlsruhe
max.albert@mail.de